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Organisatorische Beschränkungen

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2025, 201 Heft 3 v. 31.3.2025

§ 13 AVG

Organisatorische Beschränkungen gemäß § 13 Abs 2 AVG müssen im Internet hinreichend publik gemacht werden. Sie dürfen sich demnach nicht ausschließlich an einer Stelle befinden, an der ein durchschnittlich sorgfältiger Adressat solcher Beschränkungen nach den Umständen nicht mit ihnen rechnen muss.

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