§ 19a StGB, § 39 Abs 1 StGB
Die rechtsfehlerfreie Annahme gemäß § 39 Abs 1 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind. Diese Tatsachenfeststellungen müssen ohne Willkür getroffen werden, dürfen also nicht mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein.