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Mitwirkungspflicht im Pensionsverfahren

SozialrechtEntscheidungeninfas 2010, S 33infas 2010, 142 Heft 4 v. 1.7.2010

Kein Weiterbezug der Invaliditätspension nach Verweigerung einer zumutbaren Therapie oder Untersuchung.

Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, durch die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könnte, führt dazu, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht mehr besteht, zu dem die Durchführung der Heilbehandlung zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte.

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