Arbeitnehmer, die ständig unterwegs sind, verlassen zwangsläufig immer den in Abschnitt XVI Z 1 lit b definierten Dienstort. Für die am Dienstort selbst abgehaltenen Schulungen gilt dies aber gerade nicht.
Arbeitnehmer, die ständig unterwegs sind, verlassen zwangsläufig immer den in Abschnitt XVI Z 1 lit b definierten Dienstort. Für die am Dienstort selbst abgehaltenen Schulungen gilt dies aber gerade nicht.
