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KV für Handelsangestellte - Dienstreise

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2010, A 42infas 2010, 104 Heft 3 v. 1.5.2010

Arbeitnehmer, die ständig unterwegs sind, verlassen zwangsläufig immer den in Abschnitt XVI Z 1 lit b definierten Dienstort. Für die am Dienstort selbst abgehaltenen Schulungen gilt dies aber gerade nicht.

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