Frühere Beschäftigungszeiten sollen bei der Einstufung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten Kollektivvertrags (KV) zurückgelegt worden sind.

