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Unterlassungsklage nach § 90 ArbVG

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2010, A 40infas 2010, 101 Heft 3 v. 1.5.2010

§ 90 Abs 1 ArbVG vermag nicht, eine von den Grundsätzen der ZPO abweichende gesetzliche Grundlage für eine Aktivlegitimation des Betriebsrats (BR) zu schaffen. Erst durch In-Kraft-Treten des ASGG mit dem besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 bzw § 54 Abs 2 ASGG wurde unter den dort genannten Voraussetzungen dem BR die Möglichkeit eingeräumt, im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen.

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