§ 90 Abs 1 ArbVG vermag nicht, eine von den Grundsätzen der ZPO abweichende gesetzliche Grundlage für eine Aktivlegitimation des Betriebsrats (BR) zu schaffen. Erst durch In-Kraft-Treten des ASGG mit dem besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 bzw § 54 Abs 2 ASGG wurde unter den dort genannten Voraussetzungen dem BR die Möglichkeit eingeräumt, im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen.

