§ 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist teleologisch zu reduzieren, da nicht einsichtig ist, weshalb sich der Betriebsrat (BR) bei einem Testprozess das Gericht aus den
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Wohnsitzen der betroffenen Arbeitnehmer aussuchen können soll. Örtlich zuständiges Gericht für eine Feststellungsklage des BR gegen den Arbeitgeber gemäß § 54 Abs 1 ASGG ist daher der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers.

