Im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat (BR) eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu.

