§ 27 Abs 2 Z 4 AIVG vermittelt nicht einen Anspruch auf Abfertigung, sondern setzt dessen Vereinbarung für die Begründung eines Anspruchs des Arbeitgebers auf Zahlung von Altersteilzeitgeld voraus, trifft jedoch keine vergleichbare Regelung für einen Anspruch auf Jubiläumsgeld.

