Liegt die Gemeinsamkeit nur in einem weit gesehenen Bedienen von Maschinen, weisen die Tätigkeiten jedoch sonst wesentliche Unterschiede auf, liegt eine unzumutbare Änderung gemäß § 255 Abs 4 ASVG vor.
Liegt die Gemeinsamkeit nur in einem weit gesehenen Bedienen von Maschinen, weisen die Tätigkeiten jedoch sonst wesentliche Unterschiede auf, liegt eine unzumutbare Änderung gemäß § 255 Abs 4 ASVG vor.