Kein Anspruch auf Schwerarbeitspension für Zustellfahrer von Tiefkühlkost.
Der Kläger arbeitete als Zustellfahrer von Tiefkühlkost; er musste zu Dienstbeginn den Tiefkühl-LKW beladen, das dauerte ca 45 Minuten. Danach belieferte er ca 25 bis 30 Kunden. Bezogen auf die tägliche Arbeitszeit verbrachte er ein Drittel der Arbeitszeit im Kühlraum. Verfahrensgegenstand war eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs 3 APG; § 607 Abs 14 ASVG).