Die Gutachten des AMS stellen im Pensionsverfahren "bloß" Beweismittel dar.
In einem Verfahren wegen Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG wurde vom Kläger ein Gutachten des BBRZ (Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums) des AMS vorgelegt, in dem Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Er berief sich auf die Verpflichtung zur wechselseitigen Anerkennung der Gutachten nach § 8 Abs 3 AIVG.