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Krankengeldanspruch in Schutzfristfällen

SozialrechtEntscheidungeninfas 2010, S 9infas 2010, 72 Heft 2 v. 1.3.2010

Es besteht Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung in der vierten Woche der sogenannten Schutzfrist, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Selbstkündigung ruht.

Seite 72


Eine Versicherte war bis 31. 12. 2007 beschäftigt, wegen Selbstkündigung erhielt sie in den ersten vier Wochen ihrer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld; sie erkrankte in der vierten Woche am 28. 1. 2008. Der Anspruch auf Krankengeld wurde abgelehnt, weil gemäß § 138 Abs 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nur innerhalb einer Schutzfrist von drei Wochen bestehe. Eine Erstreckung der Norm des § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG im Weg der Analogie ist laut OGH jedoch geboten, weil eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG zugrunde liegenden Wertungen - Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Anspruchsberechtigte, die in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben und deshalb nicht vom Krankenversicherungsschutz des § 40 AIVG erfasst sind (zB Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Selbstkündigung) - treffen nach der Interessenlage der Betroffenen nicht nur für Sachleistungsansprüche, sondern gerade auch für den Geldleistungsanspruch Krankengeld zu. Dass der Gesetzgeber im SRÄG 2006 bewusst eine Verlängerung der für den Krankengeldanspruch von § 122 Abs 2 Z 2 ASVG erfasster Personen normierten dreiwöchigen Schutzfrist ausschließen wollte, ist nach den Gesetzesmaterialien und der gewählten Regelungstechnik nicht zu erkennen. Eine Einschränkung des Krankengeldanspruchs des genannten Personenkreises gegenüber der bisherigen Rechtslage verfolgte der Gesetzgeber nicht. § 138 Abs 1 ASVG ist daher analog dahin zu ergänzen, dass sich die dreiwöchige Schutzfrist um jenen Zeitraum verlängert, um den die Dauer des Anspruchsverlusts auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß §§ 10, 11 bzw 25 Abs 2 AIVG über die Frist von drei Wochen hinausgeht.

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