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Beitragsfreie Abgangsentschädigung

SozialrechtEntscheidungeninfas 2010, S 7infas 2010, 72 Heft 2 v. 1.3.2010

Beitragsfreiheit einer Abgangsentschädigung liegt dann vor, wenn sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung Abstand nimmt.

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