Der Arbeitnehmer darf auf Grund der Treuepflicht auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht. Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird, ist daher weder sittenwidrig noch steht sie (bzw es) im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb. Der VfGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, so dass es - bei sachlicher Rechtfertigung - in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.