Mit den in § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten sind vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen "Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zugrunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.

