Auch für Entgeltansprüche nach § 1 Abs 4 Z 2 IESG ist der Grenzbetrag nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand.
Auch für Entgeltansprüche nach § 1 Abs 4 Z 2 IESG ist der Grenzbetrag nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand.
