Auch wenn eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit geringeren Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals gegründet wird, um damit durch anschließende Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat dessen Recht über die Errichtung von Gesellschaften mit höheren Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, so stellt dies in Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit - vorbehaltlich der Verhinderung und Verfolgung allfälliger Betrügereien durch die Behörden - noch keine missbräuchliche Umgehung der Gesetze im Sinn des für einen Haftungsdurchgriff erforderlichen Rechtsmissbrauchs dar.

