Prozessentscheidend ist, dass die Klägerin von der ehemaligen Arbeitgeberin (Beklagten) weder anlässlich der Übertragung ihrer Ansprüche in eine Pensionskasse noch später, als es zu Problemen bei der Auszahlung gekürzter Zuschüsse durch die Pensionskasse kam, über das gegenständliche Pensionskassensystem aufgeklärt wurde. Die Beklagte klärte die Klägerin nicht darüber auf, dass das Pensionskassenmodell nicht leistungs-, sondern beitragsorientiert gestaltet wurde, demgemäß die Pensionshöhe von den erzielten Veranlagungsergebnissen der Pensionskasse abhängig ist. Die Klägerin hatte keinen Einblick in die für die allfällige Haftung der Beklagten, insbesondere hinsichtlich Kausalität und Verschulden, maßgeblichen Umstände. Die Verjährung konnte deshalb auch nicht schon aufgrund der ersten Reduktionen des Pensionszuschusses durch die Pensionskasse beginnen.

