Der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Arbeitgeber liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazu treten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Arbeitgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus - die vermögensrechtlichen Interessen der Arbeitnehmer verletzt; ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.

