Art 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer auf ihr Arbeitsentgelt als Ansprüche auf "Leistungen der sozialen Sicherheit" betrachtet werden (auch wenn sie niedriger als das Arbeitsentgelt sind), wenn sie von einer sog "Garantieeinrichtung" befriedigt werden - einer Einrichtung, die einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantiert. Ebenso wenig steht die RL einer einjährigen Verjährungsfrist dann nicht entgegen (Grundsatz der Äquivalenz), wenn eine Prüfung des nationalen Gerichtes ergibt, dass die Regelung, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität).

