§ 10 Abs 4 Rahmenkollektivvertrag (-KV) Industrie (Ang) ist so zu lesen, dass, wenn neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach § 10 Abs 1 bis 3 KV ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall (Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 AngG) besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann; wenn neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach § 10 Abs 1 bis
Seite 38