Die für das ganze Jahr ausgezahlte Sonderzahlung steht nur dann voll zu, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert. Vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Zahlung vielmehr ähnlich einem Vorschuss, der erst im Laufe der Folgemonate endgültig ins Verdienen gebracht wird. Auf eine anteilige Rückverrechnung sind die Grundsätze über den gutgläubigen Verbrauch daher nicht anwendbar.