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Internationale Zuständigkeit eines Gerichts

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2010, A 19infas 2010, 36 Heft 1 v. 1.1.2010

Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten, ist

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als "gewöhnlicher Arbeitsort" jener Ort anzusehen, an dem er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.

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