Der derzeitige Wortlaut des § 3a Abs 1 IESG fordert nicht mehr die Geltendmachung im Verfahren nach dem Arbeits- und SozialgerichtsG, sondern nur mehr die gerichtliche Geltendmachung, so dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist gestellter Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators diesen Anforderungen entspricht.