Fällt die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht in den mit der Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG beginnenden 30-tägigen Zeitraum, ist sie, auch wenn sie vor Einlangen dieser Anzeige ausgesprochen worden ist, nicht rechtsunwirksam.