Der Umstand, dass die Parteien die zunächst vereinbarte Umdeutung der Entlassung in eine einvernehmliche Beendigung neuerlich modifiziert haben, bewirkt nicht schon deshalb Sittenwidrigkeit. Nur wenn der Arbeitnehmer tatsächlich einen Entlassungsgrund gesetzt hat, kann von einer Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung ausgegangen werden.