War im Zeitpunkt des Austritts das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden.