Weder das Erlöschen noch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers lösen dessen Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung und damit einen Entlassungsgrund aus.
Weder das Erlöschen noch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers lösen dessen Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung und damit einen Entlassungsgrund aus.