Auch ausgeschiedene ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Bekanntgabe eines in der Betriebsorganisation verantwortlichen Arbeitskollegen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (im vorliegenden Fall handelte es sich um Schadenersatzforderungen infolge eines Sturzes auf vereistem Gelände und daraus resultierenden Rippenbrüchen)