Der Betriebsvereinbarungswortlaut "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" stellt keinen Widerrufsvorbehalt, sondern eine Regelung dar, dass jenen ArbeitnehmerInnen, die die in der Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, der Pensionszuschuss gewährt wird und ein Ausschluss, Ende und Ruhen des Anspruches nach anderen in der Betriebsvereinbarung geregelten Bedingungen erfolgen kann. Von einem Entzug des Anspruches wegen Mangels entsprechender Mittel ist aber nicht auszugehen.