Ziel von § 134 ArbVG ist primär die Verhinderung der Bildung einer großen Anzahl von Betriebsrats-(BR-) kollegien, was bei einem weit verstreuten Netz von Arbeitsstätten zu erwarten ist und beinhaltet keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Das ASGG verfolgt einen pragmatischen Zugang in Hinblick auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit: Wenn sich eine Streitigkeit auf einen bestimmten Betrieb bezieht, sollte das (in Bezug auf den Betrieb) "nächstliegende" Gericht örtlich zuständig sein. Eine teleologische Betrachtung des § 5 Abs 2 ASGG ergibt demnach, dass dann, wenn der Betriebsbegriff des § 134 Abs 3 ArbVG anzuwenden ist, und ein Streit iSd § 50 Abs 2 ASGG sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Unternehmens bezieht, die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben ist, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.