Eine Betriebsvereinbarung kann den Kündigungstermin - im vorliegenden Fall mit der Formulierung "von beiden Seiten zum Ende eines Kalendermonats" - regeln, nicht nur der Einzelarbeitsvertrag.
Eine Betriebsvereinbarung kann den Kündigungstermin - im vorliegenden Fall mit der Formulierung "von beiden Seiten zum Ende eines Kalendermonats" - regeln, nicht nur der Einzelarbeitsvertrag.