Wenn sich in einem Theater nur die Ausrichtung des Spielplans ändert und es damit einhergehend aufgrund neuer Qualifikationsanforderungen an darstellendes Personal und Orchester zu einem verstärkten Wechsel von Mitarbeitern, zu Anpassungen der Bausubstanz und - in organisatorischer Hinsicht - zur Aufgabe eigener Produktionen zugunsten von Co- und zugekauften Produktionen kommt, ist lediglich von einer Betriebsänderung und nicht von einer Betriebsstilllegung auszugehen. Dies führt zu keiner Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsrates (BR).