Die Wahl des Zentraljugendvertrauensrats ist - relativ gesehen - fehleranfälliger als die Wahl einer einzigen Zentralbehindertenvertrauensperson. Es erscheint daher nicht unsachlich und schon gar nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber die Wahl des Zentraljugendvertrauensrats mit der flankierenden Möglichkeit der Wahlanfechtung ausstattet, dies jedoch bei Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson für entbehrlich erachtet.