Nach dem Wegfall der Regelung des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 UrlG aF besteht eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen, nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs.