Selbst wenn man Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell diese Funktion bekleidete, sondern auch in Ausübung dieser Funktion tätig war.