Aufgrund der starken individualrechtlichen Komponenten des allgemeinen Kündigungsschutzes ist die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG dem Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO zu unterstellen.
Aufgrund der starken individualrechtlichen Komponenten des allgemeinen Kündigungsschutzes ist die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG dem Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO zu unterstellen.
