Dem Gesetzgeber steht ein weiter Beurteilungsspielraum und ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des OGH (infas 2009, S 12) werden vom VfGH nicht geteilt.
Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen - wie bei der hier zu beurteilenden außerordentlichen Anhebung laufender Pensionsbezüge - sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Die Ausgleichszulage - mag sie auch fürsorgerechtlichen Charakter aufweisen - ist eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht etwa eine Erscheinungsform der Sozialhilfe, sie ist als integrierender Teil des Pensionssystems der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit mit zu berücksichtigen. Eine Verlagerung eines Teils der zusätzlichen Pensionserhöhung auf die AZ ist zulässig. Beziehen Personen keine Ausgleichszulage, sei es wegen eines anderen Erwerbseinkommens oder wegen des Einkommens des Ehepartners, besteht ein Unterschied im Versorgungsbedarf. Auch bei Personen, die dauernd im Ausland leben und deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage haben, liegt darin ein Gesichtspunkt, der eine Differenzierung betreffend die außerordentliche Pensionserhöhung sachlich rechtfertigt; die Ausgleichszulage nimmt geradezu typischerweise auf die wirtschaftliche und soziale Situation im Inland Bezug.