Die Prüfung des Tatbestandes des § 1 lit a der KBGG-Härtefallverordnung(-VO) stellt ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren dar. Im Falle eines Rückforderungsbescheides kann von den Gerichten das Vorliegen des Tatbestandes nach § 1 lit a der Härtefall-VO geprüft werden.

