Die Äußerungen des im Inserat für die Bewerbungen angeführten Ansprechpartners im Betrieb, die im Ergebnis darauf hinausgelaufen sind, dass sich Personen weiblichen Geschlechts gleich gar nicht um die Lehrstellen als Zimmer(er)innen bewerben sollten, sind als klarer und massiver Verstoß gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Bewerbungsverfahrens zu sehen. Durch diese Vorgehensweise wurde die Bewerberin auch in ihrem Recht, sich diskriminierungsfrei zu bewerben, verletzt.

