Um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, darf das Erfordernis des "Zusammenhangs" nicht zu eng gesehen werden. Das Diskriminierungsverbot würde entwertet, wenn jedes dazutretende Motiv den geforderten Zusammenhang wieder beseitigen würde. Es genügt daher, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb des "Motivbündels" eine Rolle spielt, also zumindest mitursächlich für die Belästigung ist.

