Legt sich ein (noch dazu qualifiziert vertretener) Arbeitnehmer auf einen bestimmten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, so dass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls wirksam entgegengetreten werden kann.

