Die in den §§ 36 Abs 2 AngG (Entgeltgrenze bei Konkurrenzklausel) und 23 Abs 1 AngG (Ermittlung der Abfertigung) idente Wortfolge "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührendes Entgelt" ist auch ident zu verstehen.
Die in den §§ 36 Abs 2 AngG (Entgeltgrenze bei Konkurrenzklausel) und 23 Abs 1 AngG (Ermittlung der Abfertigung) idente Wortfolge "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührendes Entgelt" ist auch ident zu verstehen.
