Das Wort "verlängert" in § 8 Abs 1 Satz 2 AngG zeigt an, dass in erster Linie das sechswöchige "Grundkontingent" aufzubrauchen ist. Nur der Arbeitsunfall zieht einen Krankenstand nach sich, der mit einer längeren vollen Entgeltfortzahlung ausgestattet sein kann.
Der Arbeitnehmer war von 2. 1. 2007 bis 30. 6. 2007 bei der Arbeitgeberin als Marktleiter-Stellvertreter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung.

