Hat ein Arbeitnehmer drei Möglichkeiten der Pensionierung zur Auswahl - Korridorpension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alterspension - ist es grundsätzlich seine Sache, ob und welche Alterspension er beantragt. Ist in der für ihn geltenden Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, wie die Einrechnung bei mehreren alternativ zur Auswahl stehenden gesetzlichen Leistungen zu handhaben ist, kann zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass die vertragsschließenden Parteien nicht nur eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, sondern auch einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Soll die vereinbarte Einrechnung ihren Zweck nicht verfehlen, dann ist vom ehemaligen Arbeitnehmer nicht bloß irgendeine, sondern jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, einrechenbare Leistungen gegenüber Dritten geltend zu machen. Dazu gehört auch, gemäß dem Angebot des Arbeitgebers auf dessen Kosten Versicherungszeiten "nachzukaufen". Stehen mehrere einrechenbare Leistungen alternativ zur Auswahl, dann ist in der Regel die frühere vor der späteren Leistung wahrzunehmen. Dass bei der früheren Korridorpension gegenüber der späteren Regelalterspension Abschläge von 0,35% pro Monat hingenommen werden müssen, fällt aus Sicht der frühestmöglich anzustrebenden Einrechnung - immerhin liegen zwischen diesen beiden Pensionsarten drei Jahre - nicht entscheidend ins Gewicht. Das Insolvenzrisiko mag für die allfällige Übertragung einer Direktzusage in eine Pensionskasse motivierend sein, hindert aber in der Regel niemanden daran, eine Betriebspension auf Basis einer Direktzusage zu vereinbaren, wenn sich die Möglichkeit dazu bietet. Vor diesem Hintergrund fand die Berücksichtigung des Insolvenzrisikos auch bei der gegenständlichen Direktzusage keinen besonderen Niederschlag in der Betriebsvereinbarung; es bestand daher auch keine Notwendigkeit, das Insolvenzrisiko erst und nur im Zusammenhang mit der Einrechnungsbestimmung der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen.

