Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist iS eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, wobei die Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, die Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw wesentlich sind. Mangels Übergangs wesentlicher Elemente wie redaktioneller Zeitungsgestaltung und Anzeigenakquisition sowie des Zeitungsvertriebs ergibt sich daher das Bild, dass die Herausgabe einer neu gestalteten Gratiszeitung, auch unter ähnlicher Marke, noch keinen Betriebsübergang darstellt.

