Wurde einem mit entnommenen Waren betretenen Arbeitnehmer an einem Samstag angekündigt, man
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werde am Montag mit dem Vorgesetzten des Arbeitnehmers über den Vorfall sprechen, so kann der Arbeitnehmer nicht von einem Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechts ausgehen, wenn das Gespräch mit dem Vorgesetzten, in dem dem Arbeitnehmer die Entlassung angedroht wurde und er die Selbstkündigung unterfertigte, am Montag um 8:30 Uhr morgens stattfand.

