Wird ausdrücklich im Vertrag festgehalten, dass das Mietverhältnis "auf unbestimmte Dauer" vereinbart wird, fehlt jede wie immer geartete Verknüpfung mit der Dauer des Dienstverhältnisses und wurde vielmehr vereinbart, dass das Mietverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, spricht all dies gegen die Annahme, dass die Wohnung als Dienst- oder Naturalwohnung überlassen wurde.

