Bei Tod des Arbeitgebers ist in analoger Anwendung des § 1a IESG eine Absicherung der Ansprüche nur dann gegeben, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkungen des § 802 ABGB erreichen konnte.

